In ihrer Vernehmlassung weist die POM ergänzend darauf hin, dass gerade die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur geplanten Versetzung in die UPK Basel – bei der damals zudem noch nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sie über den Zeitpunkt des Strafendes hinausdauern würde – Anlass für eine Flucht und einen möglichen Rückfall des Beschwerdeführers hätte bieten können. Der Verzicht auf die vorgängige Anhörung sei daher gerechtfertigt (pag. 67 f.).