Andererseits liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es mit der Verhinderung weiterer Straftaten zu Lasten von Leib und Leben Dritter durch gesicherte Unterbringung des Beschwerdeführers ein gewichtiges Interesse zu schützen gegolten habe. In ihrer Vernehmlassung weist die POM ergänzend darauf hin, dass gerade die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur geplanten Versetzung in die UPK Basel – bei der damals zudem noch nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sie über den Zeitpunkt des Strafendes hinausdauern würde – Anlass für eine Flucht und einen möglichen Rückfall des Beschwerdeführers hätte bieten können.