30 Abs. 1 SMVG als recht- und verhältnismässig erweise. Andererseits liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es mit der Verhinderung weiterer Straftaten zu Lasten von Leib und Leben Dritter durch gesicherte Unterbringung des Beschwerdeführers ein gewichtiges Interesse zu schützen gegolten habe.