110 VRPG). 8.2 Die POM verpflichtete den Beschwerdeführer, die Verfahrenskosten und seine eigenen Parteikosten zu tragen, weil die abgeschätzten Prozessaussichten insgesamt zu seinen Ungunsten ausgefallen wären. Zur Begründung führte sie einerseits aus, dass eine summarische Beurteilung der Sache ergäbe, dass sich die Verlegung des Beschwerdeführers in die UPK Basel zwecks stationärer Begutachtung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 SMVG als recht- und verhältnismässig erweise.