gung vom 17. März 2017). Damit ist der Fall im Sinne von Art. 110 Abs. 2 VRPG «ohne Zutun einer Partei» gegenstandslos geworden und die Kostenliquidation ist, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht, nach den abgeschätzten Prozessaussichten vorzunehmen. Es ist deshalb gestützt auf eine summarische Prüfung zu entscheiden, ob die Beschwerde gegen die Verfügung der ASMV hätte gutgeheissen werden müssen, wenn es zu einer Beurteilung in der Sache gekommen wäre (vgl. zum Ganzen MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, N. 5, 8 und 9 zu Art. 110 VRPG).