8. 8.1 Vorliegend ist die Kostenverlegung in einem Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung einer Versetzung des Beschwerdeführers zur stationären Begutachtung in die UPK Basel zu beurteilen, das von der POM – zu Recht – als gegenstandslos abgeschrieben worden ist, weil sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der UPK Basel befand und auch ein gutheissender Entscheid nicht dazu geführt hätte, dass er aus dem Regionalgefängnis Bern – wo ihm inzwischen nicht mehr unter dem Titel «Strafvollzug» sondern in Form der Sicherheitshaft die Freiheit entzogen war – entlassen worden wäre (vgl. dazu die Erwägungen der POM auf S. 2 ihrer Verfü-