Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverletzung; die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wird nicht beanstandet. Hinsichtlich des Sachverhalts sowie des bisherigen Verfahrensablaufs kann vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Verfügung der POM vom 17. März 2017 verwiesen werden (pag. 21 ff.).