7. 7.1 Der Beschwerdeführer ficht die Abschreibungsverfügung der POM vom 17. März 2017 nur hinsichtlich der Verfahrens- und Parteikosten – Ziffer 3 und 4 des Verfügungsdispositivs – an. Unangefochten blieben Ziffer 1, der eigentliche Entscheid, das Verwaltungsbeschwerdeverfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben sowie Ziffer 2, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Streitgegenstand und durch die Kammer zu überprüfen sind damit ausschliesslich die Kosten- und Entschädigungsfolgen aus der von der POM verfügten Verfahrensabschreibung. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverletzung;