Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 25. April 2017 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 61 f.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (pag. 67). Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (pag. 75), zu welcher ihr mit Verfügung vom 3. Mai 2017 Gelegenheit gegeben worden war (pag. 69 f.).