10 ff.). Mit Verfügung vom 17. März 2017 schrieb die POM das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab, wies das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ab und auferlegte die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00, dem Beschwerdeführer, ohne Parteikosten zu sprechen (pag. 19 ff.; amtliche Akten POM pag. 56 ff.).