2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. November 2016 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der ASMV vom 24. Oktober 2016 sei aufzuheben und von einer Versetzung in die UPK Basel zwecks stationärer Begutachtung sei abzusehen. Weiter beantragte er, es sei ihm für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (amtliche Akten POM pag. 10 ff.).