Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 155 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Juli 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Zihlmann, Ober- richter Vicari Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. März 2017 (2016.POM.658) Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 ordnete die Abteilung Straf- und Massnah- menvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: ASMV; heute: Bewährungs- und Vollzugsdienste [BVD] des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern) unter anderem an, den Verurteilten/Beschwerdeführer A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) per 24. Oktober 2016 zur stationären Begutach- tung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (nachfolgend: UPK) Basel zu ver- legen (pag. 39 ff.; amtliche Akten POM pag. 2 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. November 2016 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der ASMV vom 24. Oktober 2016 sei aufzuheben und von einer Versetzung in die UPK Basel zwecks stationärer Begutachtung sei abzusehen. Weiter beantragte er, es sei ihm für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (amtliche Akten POM pag. 10 ff.). Mit Verfügung vom 17. März 2017 schrieb die POM das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab, wies das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ab und auferlegte die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00, dem Beschwerdeführer, ohne Parteikosten zu sprechen (pag. 19 ff.; amtliche Akten POM pag. 56 ff.). 3. Am 19. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung der POM vom 17. März 2017 ein und stell- te folgende Anträge (pag. 1 ff.): Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. März 2017 seien aufzuheben, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerde- führer seien die Parteikosten zu entschädigen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 25. April 2017 das Be- schwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme so- wie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 61 f.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (pag. 67). Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (pag. 75), zu welcher ihr mit Verfügung vom 3. Mai 2017 Gelegen- heit gegeben worden war (pag. 69 f.). 2 Innert der mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (pag. 77 f.) gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2017 ein (pag. 83 f.). II. 4. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden Art. 39 Abs. 2 sowie Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss An- wendung (vgl. Art. 86 Abs. 2 VRPG). 5. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als im Kostenpunkt unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 6. Auf die Beschwerde vom 19. April 2017 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG (vgl. Art. 86 Abs. 2 VRPG): Gerügt und überprüft werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausü- bung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Ent- scheiden. III. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ficht die Abschreibungsverfügung der POM vom 17. März 2017 nur hinsichtlich der Verfahrens- und Parteikosten – Ziffer 3 und 4 des Verfü- gungsdispositivs – an. Unangefochten blieben Ziffer 1, der eigentliche Entscheid, das Verwaltungsbeschwerdeverfahren als gegenstandslos vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben sowie Ziffer 2, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege. Streitgegenstand und durch die Kammer zu überprüfen sind damit ausschliesslich die Kosten- und Entschädigungsfolgen aus der von der POM verfügten Verfahrensabschreibung. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverletzung; die vorinstanzliche Sachver- haltsfeststellung wird nicht beanstandet. Hinsichtlich des Sachverhalts sowie des bisherigen Verfahrensablaufs kann vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Verfügung der POM vom 17. März 2017 verwiesen werden (pag. 21 ff.). 3 8. 8.1 Vorliegend ist die Kostenverlegung in einem Beschwerdeverfahren gegen die An- ordnung einer Versetzung des Beschwerdeführers zur stationären Begutachtung in die UPK Basel zu beurteilen, das von der POM – zu Recht – als gegenstandslos abgeschrieben worden ist, weil sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der UPK Basel befand und auch ein gutheissender Entscheid nicht dazu geführt hätte, dass er aus dem Regionalgefängnis Bern – wo ihm inzwischen nicht mehr unter dem Ti- tel «Strafvollzug» sondern in Form der Sicherheitshaft die Freiheit entzogen war – entlassen worden wäre (vgl. dazu die Erwägungen der POM auf S. 2 ihrer Verfü- gung vom 17. März 2017). Damit ist der Fall im Sinne von Art. 110 Abs. 2 VRPG «ohne Zutun einer Partei» gegenstandslos geworden und die Kostenliquidation ist, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht, nach den abgeschätzten Prozessaus- sichten vorzunehmen. Es ist deshalb gestützt auf eine summarische Prüfung zu entscheiden, ob die Beschwerde gegen die Verfügung der ASMV hätte gutgeheis- sen werden müssen, wenn es zu einer Beurteilung in der Sache gekommen wäre (vgl. zum Ganzen MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, N. 5, 8 und 9 zu Art. 110 VRPG). 8.2 Die POM verpflichtete den Beschwerdeführer, die Verfahrenskosten und seine ei- genen Parteikosten zu tragen, weil die abgeschätzten Prozessaussichten insge- samt zu seinen Ungunsten ausgefallen wären. Zur Begründung führte sie einerseits aus, dass eine summarische Beurteilung der Sache ergäbe, dass sich die Verle- gung des Beschwerdeführers in die UPK Basel zwecks stationärer Begutachtung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 SMVG als recht- und verhältnismässig erweise. Ande- rerseits liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es mit der Verhin- derung weiterer Straftaten zu Lasten von Leib und Leben Dritter durch gesicherte Unterbringung des Beschwerdeführers ein gewichtiges Interesse zu schützen ge- golten habe. In ihrer Vernehmlassung weist die POM ergänzend darauf hin, dass gerade die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur geplanten Versetzung in die UPK Basel – bei der damals zudem noch nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sie über den Zeitpunkt des Strafendes hinausdauern würde – Anlass für eine Flucht und einen möglichen Rückfall des Beschwerdeführers hätte bieten können. Der Verzicht auf die vorgängige Anhörung sei daher gerechtfertigt (pag. 67 f.). 8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die abgeschätzten Prozessaussichten im vorinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren könnten insgesamt nicht zu seinen Ungunsten ausfallen, weshalb die Verfahrenskosten dem Staat hätten auf- erlegt werden müssen und er Anspruch auf Parteikostenersatz habe. Er rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er sei in Verletzung der Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV; BSG 131.312) und Art. 21 VRPG vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden. Die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die vorgängige Anhörung gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG, insbe- sondere die Gefahr im Verzug, zu Unrecht als gegeben erachtet. Die Annahme ei- ner Gefahr im Verzug sei geradezu ein Hohn, wenn man berücksichtige, dass nach Vorliegen der aufhorchenden psychiatrischen Neubeurteilung von Dr. med. 4 D.________ (Verlaufsbericht vom 11. Juni 2016) insgesamt viereinhalb Monate verstrichen seien, ehe die ASMV die Verfügung zur Verlegung des Beschwerdefüh- rers erlassen habe. Wäre dieses Vorgehen rechtmässig, würde der Anspruch auf rechtliches Gehör völlig ausgehöhlt und könnte problemlos umgangen werden, in- dem einfach so lange zugewartet würde, bis Gefahr im Verzug bestünde. Weiter konkretisiere die Vorinstanz nicht näher, weshalb Gefahr im Verzug bestehe und belasse es bei allgemeinen Ausführungen. Es handle sich um eine durch Zuwarten zusammenkonstruierte Gefahr im Verzug, bei welcher selbst dieses Konstrukt nicht zu überzeugen vermöge. Die Vorinstanz nenne dabei eine mögliche Fluchtgefahr, welche nach dem Strafende, d.h. dem 16. Januar 2017, hätte bestehen können. Die ursprüngliche Verfügung sei jedoch bereits am 24. Oktober 2016 ergangen, weswegen der Beschwerdeführer, ohne die von der Vorinstanz angenommene mögliche Fluchtgefahr, vorgängig hätte angehört werden können. Überdies basiere die Annahme einer Fluchtgefahr auf einer ungefestigten Annahme (pag. 7 ff.). 8.4 Vor der POM rügte der Beschwerdeführer nebst der angeblichen Gehörsverletzung bei der Anordnung der Verlegung, die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 SMVG für eine Versetzung in die UPK Basel zwecks stationärer Begutachtung sei- en nicht erfüllt; die Verfügung erweise sich als rechtswidrig und unverhältnismässig (amtliche Akten POM pag. 13 ff.). Im vorliegenden Verfahren beanstandet der Be- schwerdeführer die vorinstanzliche Abschätzung der Prozessaussichten nur mehr dahingehend, als diese bei ihrer summarischen Prüfung eine Verletzung des recht- lichen Gehörs verneint hat. Für die Kammer ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn die POM nach summarischer Prüfung zum Schluss gelangte, dass die Vor- aussetzungen für eine Verlegung nach Art. 30 Abs. 1 SMVG vorlagen. Insbesonde- re überzeugt die Einschätzung, dass die abweichende diagnostische Beurteilung durch Dr. med. D.________ eine eingehende Überprüfung des Zustands in Form einer Exploration und Verhaltensbeobachtung über eine längere Zeit und aus ver- schiedenen Perspektiven erforderte, eine solche zweckmässige Begutachtung des Beschwerdeführers nur stationär durchgeführt werden konnte und dem Beschwer- deführer auch zumutbar war. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der POM (S. 3 f. der Verfügung vom 17. März 2017) sowie der ASMV (S. 4 der Verfügung vom 24. Oktober 2016) verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst. 8.5 Da eine Gehörsverletzung – entsprechend der formellen Natur des Gehörsan- spruchs und unter Vorbehalt der Heilung im Rechtsmittelverfahren, die unter be- stimmten Voraussetzungen möglich ist (vgl. BGE 138 II 77 E. 4) – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, hätte eine solche vorliegend grundsätzlich zur Folge, dass die Prozessaussichten zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen würden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach dem einschlä- gigen (kantonalen) Verfahrensrecht (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 21 ff. VRPG), subsi- diär nach den Mindestgarantien gemäss Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 29 Abs. 2 BV. Er dient einerseits der Klärung des Sachverhalts und stellt andererseits ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht bei der Vorbereitung eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift. Das rechtliche Gehör ist in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen zu gewähren 5 (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV). Es vermittelt unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung ein- greifenden Entscheids zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1, 2008 S. 97 E. 2.1; BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenla- ge beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Massgebend ist, dass die betrof- fene Person ihren Standpunkt wirksam in das Verfahren einbringen kann (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_187/2011 vom 14. September 2011 E. 5.1 und 8C_251/2010 vom 29. Juni 2010 E. 7.3; vgl. auch BVR 2010 S. 157 E. 2.2). Die Behörde kann auf die Anhörung verzichten, wenn Gefahr im Verzug ist (Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG). Ist eine Verfügung dringlich, muss das Interesse an der vor- gängigen Anhörung zurücktreten. Eine Gefahr, die sofortiges Handeln gebietet, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Es müssen erhebliche Anliegen ge- fährdet sein (vgl. VGE 2009/64 vom 1. Juli 2009 E. 4.2; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar VRPG, N. 20 zu Art. 21 VRPG). 8.6 Die Verfügung der ASMV über die Verlegung in die UPK Basel zwecks stationärer Begutachtung erfolgte unter Verzicht auf vorgängige Anhörung des Beschwerde- führers. Fraglich ist, ob die ASMV wie von ihr und der POM vertreten, aufgrund von Gefahr im Verzug auf die vorgängige Anhörung verzichten durfte. Vorab ist zu bemerken, dass die POM nur eine Prognose über den Verfahrensaus- gang aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren vorzunehmen hatte. Ein gewisses Mass an Unsicherheit und Ungenauigkeit hat der Gesetzgeber aus pro- zessökonomischen Gründen bewusst in Kauf genommen. Aufgrund des dadurch entstehenden erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraums der beurteilen- den Behörde greift die Rechtsmittelbehörde bei einer angefochtenen Kostenverle- gung nach Art. 110 Abs. 2 VRPG nur mit Zurückhaltung ein (MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar VRPG, N. 8 f. zu Art. 110 VRPG). Prof. Dr. med. E.________ diagnostizierte beim Beschwerdeführer im forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 2. Juli 2008 eine kombinierte Persönlichkeitss- törung und schätzte das Risiko für fremdaggressive Übergriffe in Trennungs- und Kränkungssituationen als eher hoch ein (amtliche Akten ASMV pag. 2105 f.). Diese Befunde wurden von Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 1. November 2013 bestätigt (amtliche Akten ASMV pag. 416); eine Entlassung des Beschwerde- führers aus dem Strafvollzug erachtete Dr. med. F.________ zum damaligen Zeit- punkt legalprognostisch als ungünstig (amtliche Akten ASMV pag. 418). Demge- genüber schätzte Dr. med. D.________ den psychischen Zustand des Beschwer- deführers in seinem Therapieverlaufsbericht vom 11. Juni 2016 abweichend ein und hielt eine schleichend und eher symptomarm verlaufende Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenien für plausibler (amtliche Akten ASMV pag. 926). Bei beiden möglichen Befunden handelt es sich um schwerwiegende psychiatri- sche Diagnosen. Alle drei Gutachter gingen von einer erheblichen daraus entsprin- genden Rückfallgefahr aus. Insofern ist der POM zuzustimmen, dass bei Annahme einer Fluchtgefahr mit den (öffentlichen) Interessen an der Verhinderung von weite- ren Straftaten gegen Leib und Leben Dritter erhebliche Anliegen gefährdet wären, 6 gegenüber denen das Interesse an der vorgängigen Anhörung zurückzutreten hät- te. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers basiert die von der ASMV und der POM angenommene Fluchtgefahr keineswegs nur auf einer ungefestigten An- nahme. Vielmehr hat die POM die Fluchtgefahr – unter Hinweis auf die entspre- chenden Stellen in den Vollzugsakten (so auf amtliche Akten ASMV pag. 906, 909, 919, 957, 994 und 1304) – vor allem darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer seine Flucht mehrfach in Aussicht gestellt hat, sollte er nicht spätestens bei Errei- chen des Strafendes am 16. Januar 2017 in die Freiheit entlassen werden. Die POM ging mithin keineswegs (nur) von einer Fluchtgefahr aus, die erst nach dem Strafende hätte bestehen können, sondern beurteilte die Fluchtgefahr so, wie sie sich im Zeitpunkt präsentiert hätte, in welchem der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung der ASMV durch seine Anhörung über die beabsichtigte Verlegung Kenntnis erlangt hätte. Anlässlich des Standortgesprächs vom 12. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer der Vollzugsbehörde mit, dass er am 16. Januar 2017 gehen werde, «komme was wolle», er nicht versichern könne, bis zum Strafende in der G.________ (Vollzugseinrichtung) zu bleiben und er vielleicht schon früher seine Sachen packen und gehen werde (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 906). Dass die Mitteilung über die geplante Verlegung den Beschwerdeführer derart unter Druck gesetzt hätte, dass angesichts der konkreten Drohungen des Beschwerdeführers und seiner – insbesondere gegenüber Akten der Vollzugsbehörde besonders aus- geprägten – geringen Frustrationstoleranz (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 408) ei- ne Flucht zu befürchten gewesen wäre, leuchtet ein. Da für den Beschwerdeführer damals nicht auszuschliessen gewesen wäre, dass die stationäre Begutachtung über den 16. Januar 2017 hinaus andauern würde, wäre die Aussicht auf eine län- gere stationäre Begutachtung und womöglich sogar auf eine stationäre Massnah- me über das Strafende hinaus mit ernsthafter Fluchtgefahr verbunden gewesen. Es bestanden damit konkrete objektive Hinweise darauf, dass die Kenntnis des Be- schwerdeführers um die geplante Verlegung Anlass für eine Flucht hätte bieten können. Aufgrund der Progressionsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats wäre es dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich gewesen, die in Aussicht ge- stellte Flucht in die Tat umzusetzen. Unter diesen Umständen teilt die Kammer die Einschätzung der POM, dass nach summarischer Prüfung hinreichend Anhalts- punkte für eine Fluchtgefahr im Falle der vorgängigen Kenntnisnahme der geplan- ten Verlegung bestanden und dass angesichts der Rückfallgefahr des Beschwerde- führers ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer gesicherten Unterbringung vorlag. Aufgrund dieser Gefahr im Verzug durfte die ASMV gestützt auf die formell- gesetzlich vorgesehene Regelung von einer vorgängigen Anhörung des Beschwer- deführers ohne Verletzung seines rechtlichen Gehörs absehen. Es trifft zwar zu, dass es, nachdem der Therapieverlaufsbericht von Dr. med. D.________ vom 11. Juni 2016 vorlag, über vier Monate dauerte, bis die ASMV die Verlegung verfügte. Wie aus den Vollzugsakten (amtliche Akten ASMV pag. 928 ff.) und auch aus den Erwägungen der ASMV in der Verfügung vom 24. Oktober 2016 (pag. 43) hervorgeht, hatte sich die ASMV vor der Verlegung aber intensiv mit dem weiteren Vorgehen in dieser Angelegenheit auseinanderge- setzt. Es fanden zahlreiche Austausche mit beteiligten Personen und Behörden 7 statt – so etwa mit dem behandelnden Psychiater (z.B. amtliche Akten ASMV pag. 944, 948 f.), der Leitung der G.________(Vollzugseinrichtung) (z.B. amtliche Akten ASMV pag. 928, 934, 1029), der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (ABaS; z.B. amtliche Akten ASMV pag. 957 f., 961, 994 ff., 1001 ff., 1006 ff., 1022 ff.) und der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; z.B. amtliche Akten ASMV pag. 946, 982 ff., 1000) –, deren Rückmeldun- gen es genauso in die Entscheidfindung über das weitere Vorgehen einzubeziehen galt, wie die diversen Berichte über den Beschwerdeführer, welche bei der Voll- zugsbehörde während dieser Zeit eingingen (so der Führungsbericht der G.________(Vollzugseinrichtung) vom 29. Juni 2016, amtliche Akten ASMV pag. 942 f. und der Verlaufsbericht der ABaS vom 7. Juli 2016, amtliche Akten ASMV pag. 952 ff.). Sodann wurde der Fall hinsichtlich der Frage der bedingten Entlassung unter Verweis auf die aktuelle therapeutische Einschätzung der Kon- kordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straf- tätern (KoFako) vorgelegt (amtliche Akten ASMV pag. 964 ff.; vgl. die Beurteilung der KoFako vom 8. August 2016, amtliche Akten ASMV 1015 ff.) und es fand am 19. September 2016 eine Sitzung unter Beteiligung der ABaS sowie der zuständi- gen KESB statt (amtliche Akten ASMV pag. 1031 ff.). Nebst dem Therapiever- laufsbericht vom 11. Juni 2016 hatten insbesondere auch diese Rückmeldungen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse Einfluss auf die Beurteilung des weite- ren Vorgehens durch die ASMV, welche dann zum Schluss gelangte, den Be- schwerdeführer zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit, der Therapierbarkeit sowie der Legalprognose neu stationär begutachten zu lassen und am 22. Sep- tember 2016 bei der UPK Basel um Aufnahme anfragte (amtliche Akten ASMV pag. 1035). Unter diesen Umständen kann der ASMV nicht vorgeworfen werden, sie habe zu lange zugewartet. Erst recht kann nicht die Rede davon sein, sie habe absichtlich abgewartet, um eine Gefahr im Verzug zu «konstruieren» – Anhalts- punkte hierfür nennt weder der Beschwerdeführer noch sind solche in irgendeiner Weise ersichtlich. Tatsache ist vielmehr, dass für die Zeitspanne zwischen der Ankündigung der geplanten Verlegung zwecks stationärer Begutachtung und der effektiven Verlegung aufgrund konkreter Hinweise selbst dann von einer Fluchtge- fahr hätte ausgegangen werden müssen, wenn diese Vorgänge schon ein paar Wochen zuvor stattgefunden hätten. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Flucht auch der notwen- digen stationären Begutachtung hätte entziehen und damit Interessen des Sankti- onsvollzugs hätte beeinträchtigen können. Überdies erfolgte der Verzicht auf die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers nicht zuletzt auch aus Gründen sei- nes Selbstschutzes. So führte die ASMV aus, dass ernsthaft davon auszugehen sei, dass die Ankündigung einer stationären Begutachtung den Beschwerdeführer in seiner paranoiden Verarbeitungsweise der Entscheide der Vollzugsbehörde bestärkt hätte und ihn wohl in eine starre Verweigerungshaltung mit der Gefahr ei- ner depressiven Entwicklung inklusive akuter Suizidalität geführt hätte (S. 5 der Verfügung vom 24. Oktober 2016). Auch diese Befürchtungen erweisen sich nicht als unbegründet. So ist den gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. F.________ vom 1. November 2013 über die Suizidalität des Beschwerdeführers insbesondere zu entnehmen, dass dann eine ernsthafte suizidale Handlung nicht 8 auszuschliessen sei, wenn der Beschwerdeführer mit unvorhergesehenen Weisun- gen (z.B. Verwahrung) konfrontiert werden sollte (amtliche Akten ASMV pag. 408). Anlässlich des Standortgesprächs mit der Vollzugsbehörde vom 12. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer mehrfach mit suizidalen Absichten gedroht (amtliche Akten ASMV pag. 906, 908), womit davon auszugehen ist, dass sich die von Dr. med. F.________ festgestellte Suizidalität seither nicht in grundlegender Weise geändert hat. Gleichzeitig war der Beschwerdeführer, wie die ASMV in ihrer Begründung an- schaulich aufgezeigt hat (vgl. S. 5 der Verfügung vom 24. Oktober 2016), zum Zeitpunkt der Anordnung der Verlegung der festen Überzeugung, am 16. Januar 2017 ohne jegliche Auflagen entlassen zu werden. Unter diesen Umständen über- zeugt und ist – zumindest bei summarischer Prüfung – nicht zu beanstanden, wenn die ASMV in der Mitteilung über die geplante Anordnung einer Verlegung zwecks stationärer Begutachtung ein für den Beschwerdeführer unvorhergesehenes Ereig- nis sieht, das die Gefahr einer depressiven Entwicklung inklusive akuter Suizidalität in sich birgt. Auch aus diesen Gründen drohte Gefahr im Verzug. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglich- keit hatte, die Verfügung anzufechten, seinen Standpunkt einzubringen und eine Überprüfung durch die POM zu verlangen. Dass eine solche dann, mangels Rechtsschutzinteresses, nicht mehr (umfassend) erfolgen konnte, ist nicht auf den Verzicht der vorgängigen Anhörung zurückzuführen. Der Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 30 SMVG kommt ja grundsätzlich keine aufschiebende Wir- kung zu (Art. 80 Abs. 3 SMVG), sodass es auch üblich ist, dass die Überprüfung erst nach der Verlegung erfolgt. Mangels eines ersichtlichen wichtigen Grundes zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung wäre selbst bei vorgängiger Anhörung des Beschwerdeführers die Verfügung mit grosser Wahrscheinlichkeit erst im Nachhinein überprüft worden. Da, wie ausgeführt, vorliegend eine summarische Prüfung ergeben hat, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann die Frage der Heilung im Rechtsmittelverfahren vor der POM offen bleiben. 8.7 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die POM im Rahmen der summari- schen Prüfung des Verfahrensausgangs zu Recht davon ausgegangen ist, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt wurde und damit die Prozessaussichten insgesamt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Demzufolge hat die POM kein Recht verletzt, wenn sie den Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VRPG zur Tragung der Verfahrenskosten ver- pflichtete und den Anspruch auf Parteikostenersatz verneinte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. IV. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des Beschwerde- verfahrens vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskosten- dekrets (VKD; BSG 161.12) pauschal auf CHF 800.00 bestimmt (vgl. Art. 5 VKD). 9 10. Eine Entschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer bei diesem Aus- gang des Verfahrens nicht auszurichten (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario). 10 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht werden keine Parteikosten gespro- chen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 31. Juli 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser i.V. Gerichtsschreiberin Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11