2. Für das vor- und oberinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VRPG). 3. Es wird festgestellt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos ist, soweit darauf eingetreten wird. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).