13 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor der ASMV (neu Bewährungs- und Vollzugsdienste) das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Die Sache wird zur Festsetzung der amtlichen Entschädigung für das Verfahren vor der ASMV (neu Bewährungs- und Vollzugsdienste) an diese zurückgewiesen.