12 im Umfang von CHF 1‘787.30 (inkl. Auslagen, jedoch ohne MwSt., zumal nicht geltend gemacht) zugesprochen. 18.3 Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 14.9.2017 für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘637.80 geltend (amtliche Akten SK 17 153 pag. 77 ff.). Die Kammer erachtete das geltend gemachte Honorar als angemessen. Der Beschwerdeführer wird für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 1'637.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.