Bei Gutheissung von Beschwerden gegen Entscheide der POM wird für die Parteientschädigung sowohl erst- als auch oberinstanzlich direkt die Direktion selbst als Zahlstelle des Kantons angegeben (vgl. Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 20.10.2014). 18.2 Die von Rechtsanwalt B.________ für das vorinstanzliche Verfahren am 9.3.2017 eingereichte Honorarnote (amtliche Akten POM pag. 38 f.) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Dem Beschwerdeführer wird folglich eine Parteientschädigung