18. 18.1 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei Gutheissung von Beschwerden gegen Entscheide der POM wird für die Parteientschädigung sowohl erst- als auch oberinstanzlich direkt die Direktion selbst als Zahlstelle des Kantons angegeben (vgl. Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 20.10.2014).