18.3 hiernach). Entsprechend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oberinstanzlich gegenstandslos. V. Kosten und Entschädigungen 17. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).