592 ff.). Entsprechend kann auch oberinstanzlich nicht davon gesprochen werden, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Mit Verweis auf das bisher Gesagte (vgl. Ausführungen unter Ziff. 14 ff. hiervor) sind die Voraussetzungen zur unentgeltlichen Rechtspflege für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren erfüllt. Allerdings obsiegt der Beschwerdeführer vorliegend und hat damit Anspruch auf einen Parteikostenersatz im Umfang des vollen Anwaltshonorars (Art. 108 Abs. 3 VRPG; BGE 140 III 167 E. 2.3; zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung vgl. Ausführungen unter Ziff. 18.3 hiernach).