16.2.4 Sollte Rechtsanwalt B.________ mit seinem Antrag die Höhe der Entschädigung beanstandet haben, wird mangels Rechtsschutzinteresse nicht darauf eingetreten. Denn in der von Rechtsanwalt B.________ angefochtenen Ziff. 5 Bst. a des Entscheids der POM wurde ein Parteikostenersatz von CHF 1‘787.30 festgesetzt – was dem von Rechtsanwalt B.________ beantragten Betrag entspricht (vgl. amtliche Akten POM pag. 41). 16.2.5 Sollte Rechtsanwalt B.________ mit seinem Begehren die Berechnung der amtlichen Entschädigung moniert haben, dringt er nicht durch. Denn in Ziff.