Die Kammer geht beim fraglichen, unklar formulierten Rechtsbegehren von Rechtsanwalt B.________ davon aus, dass er beantragte, dem Beschwerdeführer sei bei Gutheissung der Beschwerde eine Parteientschädigung von CHF 1‘787.30 zuzusprechen. Denn der Beschwerdeführer hat im Falle des Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang des vollen Anwaltshonorars (Art. 108 Abs. 3 VRPG; BGE 140 III 167 E. 2.3 – nicht nur Entschädigung nach den kantonal geltenden Tarifregeln). Unter Ziff. 3 der von Rechtsanwalt B.________ gestellten Rechtsbegehren ist folglich die Anfechtung von Ziff. 5 Bst. a bis Bst.