_ beantragte oberinstanzlich allerdings, es sei Dispositiv Ziff. 5 Bst. a des Entscheids der POM vom 15.3.2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 1‘787.30 auszurichten. Rechtsanwalt B.________ machte geltend, es sei nicht die amtliche Entschädigung sondern der Parteikostenersatz geschuldet, weshalb die Entschädigung auf CHF 1‘787.30 festzusetzen sei (amtliche Akten SK 17 153 pag. 17). 16.2.3 Die Kammer geht beim fraglichen, unklar formulierten Rechtsbegehren von Rechtsanwalt B.___