16.2 16.2.1 Die POM gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids der POM; amtliche Akten POM pag. 41). Das Urteil in der Sache ist ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand beschränkt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG im Kanton Bern, 1997, N. 3 zu Art. 84). Mangels entsprechender Anfechtung ist der Entscheid der POM bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der POM vorliegend nicht Streitgegenstand. 16.2.2 Rechtsanwalt B.________ beantragte oberinstanzlich allerdings, es sei Dispositiv Ziff.