Dabei vermag auch der Umstand, dass die Überprüfung der bedingten Entlassung von Amtes wegen zu erfolgen hat, nichts zu ändern. Schliesslich ist zu beachten, dass die Gewährung oder Verweigerung der bedingten Entlassung nach 2/3 bedeutet, dass der Beschwerdeführer bis maximal zwei Jahre länger im Freiheitsentzug zu verbleiben hat. Es geht mithin um eine Frage von einiger Tragweite. Die Notwendigkeit der Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts ist gegeben. 15.4 Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.