Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist und sich damit keinen selbstständigen Überblick über die Vollzugsakten und Gutachten verschaffen konnte. Gerade die Interpretation von forensisch-psychiatrischen Gutachten stellt für Laien eine besondere Herausforderung dar. Es kann folglich keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer hätte sich problemlos selber vertreten können. Dabei vermag auch der Umstand, dass die Überprüfung der bedingten Entlassung von Amtes wegen zu erfolgen hat, nichts zu ändern.