15.3 Schliesslich stellt sich die Frage der Notwendigkeit der Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Bei der Frage, ob eine Person bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen ist und damit zusammenhängend die Erfolgsaussichten dieser Beurteilung, handelt es sich um komplexe Fragen des Straf- und Strafvollzugsrecht, die eine anwaltliche Verbeiständung ohne weiteres rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist und sich damit keinen selbstständigen Überblick über die Vollzugsakten und Gutachten verschaffen konnte.