zu äussern (amtliche Akten ASMV pag. 413). Entsprechend war die Frage der Legalprognose des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht abschliessend geklärt. Folglich war das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zumindest bis zum Eintreffen des Gutachtens von Dr. G.________ am 7.4.2017 (amtliche Akten ASMV pag. 508 ff.) nicht aussichtslos. 15.3 Schliesslich stellt sich die Frage der Notwendigkeit der Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts (Art. 111 Abs. 2 VRPG).