33 ff.) gestellt worden sei, werde vorläufig übernommen, allerdings ohne Hinweise auf narzisstische Persönlichkeitsanteile und mit weniger ausgeprägten dissozialen Anteilen. Impulsive Persönlichkeitszüge seien beim Beschwerdeführer jedoch feststellbar (amtliche Akten ASMV pag. 354 f.). Dr. E.________ und Psychologin F.________ rieten von einer bedingten Entlassung ab, zumal die Bearbeitung des Delikts und der störungsspezifischen Anteile noch am Anfang stehe.