_ konnten die von Dr. D.________ diagnostizierte Alkoholhalluzinose (ICD-10 F10.52) nicht bestätigen, gingen jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.24) leide (amtliche Akten ASMV pag. 352 ff.). Die Diagnose der Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1), welche im ersten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19.11.2013 über den Beschwerdeführer (amtliche Akten ASMV pag. 33 ff.) gestellt worden sei, werde vorläufig übernommen, allerdings ohne Hinweise auf narzisstische Persönlichkeitsanteile und mit weniger ausgeprägten dissozialen Anteilen.