Zwar rieten die Sachverständigen einhellig von einer bedingten Entlassung ab. In Bezug auf die über den Beschwerdeführer gestellten Diagnosen widersprachen sich das Gutachten und der Therapiebericht jedoch massgeblich: Dr. D.________ stellte für den Tatzeitpunkt als Diagnose eine aktive Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.24), einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD- 10 F12.1) und eine Alkoholhalluzinose (ICD-10 F10.52), deren Abgrenzung von einer paranoiden schizophrenen Prozesspsychose (ICD-10 F20.0) erschwert ist.