15. 15.1 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unumstritten. Er befindet sich seit dem 6.4.2013 im Strafvollzug, verfügt (soweit aus den Akten ersichtlich) über kein Vermögen, sondern lediglich über sein Pekulium. Unter diesen Umständen ist seine Mittellosigkeit zu bejahen.