Im Fall einer Vollverbüssung könnten legalprognostisch relevante Therapiefortschritte erzielt werden. Die Beurteilung der Legalprognose im Rahmen einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug sei summarisch erfolgt und entgegen den Behauptungen der Verteidigung sei keine Rede davon, die POM habe den Endentscheid antizipiert. Eine summarische Befassung mit der Hauptsache im Rahmen der zu beurteilenden Aussichtslosigkeit sei ferner systemimmanent und nicht zu verhindern (amtliche Akten SK 17 153 pag. 57 f.).