Zudem seien das Gutachten und der Therapieverlaufsbericht einzig betreffend Diagnose des Beschwerdeführers widersprüchlich. Die Fachpersonen hätten sich jedoch übereinstimmend gegen Vollzugsöffnungen ausgesprochen. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die zu erwartenden Lebensverhältnisse sowohl für den Fall eines Verbleibs in der Schweiz als auch im Fall einer Ausreise in sein Heimatland zu überprüfen seien. Dem Beschwerdeführer sei es zwischenzeitlich offensichtlich gelungen, mit Hilfe seiner Schwestern eine Unterkunft zu organisieren und seine Situation in der Heimat zu verbessern.