Umso mehr sei an dieser Stelle nicht von Aussichtslosigkeit auszugehen (amtliche Akten SK 17 153 pag. 9 ff.). 13.4 Am 4.5.2017 nahm die POM zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung und erklärte, die Frage der Aussichtslosigkeit sei aufgrund der Aktenlage zur Zeit der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Vergleich zur jahrelangen Funkstille zu seinen Schwestern erst seit verhältnismässig kurzer Zeit wieder Kontakt mit diesen. Zudem seien das Gutachten und der Therapieverlaufsbericht einzig betreffend Diagnose des Beschwerdeführers widersprüchlich.