6 antizipiert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz eine abschliessende Würdigung der Angelegenheit vornehme und derart vertieft auf die Sache eintrete. Bei der Nichtaussichtslosigkeit habe lediglich eine «oberflächliche» Prüfung zu erfolgen. Zuletzt stelle die bedingte Entlassung die Regel dar, von welcher nur bei guten Gründen abgewichen werden dürfe. Umso mehr sei an dieser Stelle nicht von Aussichtslosigkeit auszugehen (amtliche Akten SK 17 153 pag.