tadelloses Verhalten im Strafvollzug; günstige Legalprognose / Differenzialprognose) nach Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt. Sein Begehren auf bedingte Entlassung sei nicht aussichtslos, weil lediglich die günstige Legalprognose bestritten sei. Diese könne aufgrund der widersprüchlichen Aktenlage allerdings erst nach dem Zweitgutachten beurteilt werden. Auf das nicht nachvollziehbare und diagnostisch zum Therapieverlaufsbericht im Widerspruch stehende Gutachten von Dr. D.________ könne nicht abgestellt werden.