Er gedenke, seine erworbenen sprachlichen Fähigkeiten in der Tourismusbranche einzusetzen. Ein weiterer Verbleib in der JVA Thorberg mache daher keinen Sinn. Die fortdauernde Haft würde sich negativ auf die Motivation des Beschwerdeführers auswirken, sich auf sein Leben in der Heimat vorzubereiten. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei unbestritten. Der Beschwerdeführer habe 2/3 seiner Strafe verbüsst und habe sich im Vollzug tadellos verhalten. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse in H.________ seien positiv. Damit seien zwei der drei Kriterien (2/3 der Strafe verbüsst; tadelloses Verhalten im Strafvollzug;