Der Beschwerdeführer sei auf einen Anwalt angewiesen, zumal die Frage der Legalprognose aktuell nicht schlüssig beantwortet werden könne. Ferner würden die Lebensverhältnisse in der Schweiz keine Rolle spielen, weil das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es sei zudem unklar, wie sich der Beschwerdeführer in der nächsten Zeit besser auf seine Ausreise vorbereiten solle. Er habe bereits eine Unterkunft organisiert und verfüge über eine finanzielle Absicherung durch seine Schwester. Er gedenke, seine erworbenen sprachlichen Fähigkeiten in der Tourismusbranche einzusetzen.