13.3 Rechtsanwalt B.________ führte in der Beschwerde vom 12.4.2017 hingegen aus, beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege habe keine vollständige Würdigung des Sachverhalts zu erfolgen. Die Vorinstanz sei jedoch fälschlicherweise davon ausgegangen. Der Kontakt zu den Schwestern des Beschwerdeführers bestehe zudem nicht erst seit kurzer Zeit, sondern seit der Beschwerdeführer in der Schweiz sei. Im Jahr 2015 habe die jüngere Schwester und deren Familie den Beschwerdeführer in der JVA Thorberg besucht. Der Beschwerdeführer pflege drei bis vier Mal pro Woche telefonischen Kontakt zu seinen Schwestern.