5 sich zudem in der im Strafvollzug verbleibenden Zeit weitergehend auf die Rückkehr in seine Heimat vorbereiten. Damit sei eine Verbesserung der Legalprognose bei Vollverbüssung der Strafe möglich, was gegen eine bedingte Entlassung spreche. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei infolge Aussichtslosigkeit folglich abzuweisen (amtliche Akten POM pag. 40 ff.). 13.3 Rechtsanwalt B.__