Offensichtlich könne bei dieser Ausgangslage nicht von einer günstigen Prognose gesprochen werden. Im Sinne einer Differenzialprognose sei ferner relevant, dass sich das Kriterium der Täterpersönlichkeit durch eine Vollverbüssung der Strafe und die damit um weitere zwei Jahre andauernde Therapie verbessern könne. Der Beschwerdeführer könne