Er verfüge jedoch auch dort über kein sozial gefestigtes Umfeld und seine einzigen nahen Verwandten würden nicht mehr dort leben. Der Beschwerdeführer habe in H.________ oder I.________ weder eine Arbeit noch eine Unterkunft in Aussicht. Zudem stelle seine Homosexualität aufgrund der Strafbarkeit homosexueller Handlungen in H.________ und I.________ einen Stressfaktor dar, der das Leben des Beschwerdeführers in seiner Heimat weiter erschwere. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse seien damit ebenfalls ungünstig. Offensichtlich könne bei dieser Ausgangslage nicht von einer günstigen Prognose gesprochen werden.