Das Nachtatverhalten könne folglich nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Der Beschwerdeführer verhalte sich im Strafvollzug jedoch positiv, womit sich sein Verhalten insgesamt neutral auf die Prognose auswirke. Die in der Schweiz zu erwartenden Lebensverhältnisse würden sich allerdings als äusserst ungünstig erweisen, zumal der Beschwerdeführer ein rechtskräftig ab- und weggewiesener Asylbewerber sei. In seinem Heimatland sei er zwar aufenthalts- und arbeitsberechtigt. Er verfüge jedoch auch dort über kein sozial gefestigtes Umfeld und seine einzigen nahen Verwandten würden nicht mehr dort leben.