Die Therapie sei ferner noch nicht genügend weit fortgeschritten. Der Beschwerdeführer sei gemäss Strafurteil vom 10.4.2014 vorsätzlich und aus nichtigen Gründen bereit gewesen, Menschenleben zu gefährden. Der Beschwerdeführer habe den am Tatort eintreffenden Einsatzkräften nicht mitgeteilt, dass sich in der von ihm angezündeten Asylunterkunft noch zwei schlafende Personen aufhielten. Zudem sei er nicht von Anfang an geständig gewesen. Das Nachtatverhalten könne folglich nicht zu seinen Gunsten gewertet werden.