Zur Begründung der Aussichtslosigkeit führte die POM aus, der Beschwerdeführer habe erstmals am 9.12.2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zu diesem Zeitpunkt habe ihm gestützt auf die damalige Aktenlage eindeutig keine günstige Legalprognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden können. Das Kriterium des Vorlebens erweise sich angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers, des jahrelang fehlenden stabilen sozialen Umfelds sowie des erst seit verhältnismässig kurzer Zeit wieder bestehenden Kontakts zu seinen in J.___