Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin sei allerdings aussichtslos, weshalb es abzuweisen sei. Dabei schade nicht, dass die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die POM anders begründet werde als durch die ASMV, zumal das Recht von Amtes wegen anzuwenden und nur das Dispositiv verbindlich sei. Zur Begründung der Aussichtslosigkeit führte die POM aus, der Beschwerdeführer habe erstmals am 9.12.2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.