4 für eine unentgeltliche Rechtsvertretung nicht gegeben und eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrige sich. 13.2 Die POM kam im Entscheid vom 15.3.2017 zum Schluss, die Prozessarmut des Beschwerdeführers sei gegeben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin sei allerdings aussichtslos, weshalb es abzuweisen sei.