Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich selbständig im Verfahren zurechtzufinden. So habe sich der Beschwerdeführer insbesondere bereits schriftlich zur Sache äussern können und es sei ihm gelungen, seine Ansichten mitzuteilen und aufzuzeigen, mit was er einverstanden sei. Folglich seien aufgrund der fehlenden Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung die Voraussetzungen