___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) angeordnet worden, um die Unklarheiten betreffend Diagnose und damit zusammenhängend mit der Fortsetzung der ambulanten Behandlung bzw. Umwandlung in eine stationäre Massnahme zu klären. Es würden sich im fraglichen Verfahren betreffend bedingte Entlassung zum 2/3- Termin keine komplexen Fragen stellen, für welche der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig sei. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich selbständig im Verfahren zurechtzufinden.