Die Fachpersonen seien sowohl im Gutachten vom 7.9.2016 als auch im Therapiebericht vom 28.11.2016 von einer unzureichenden Legalprognose des Beschwerdeführers ausgegangen. Es sei eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. G.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) angeordnet worden, um die Unklarheiten betreffend Diagnose und damit zusammenhängend mit der Fortsetzung der ambulanten Behandlung bzw. Umwandlung in eine stationäre Massnahme zu klären.